Berufliche
Rehabilitation ( Sozialgesetzbuch IX ), Teil 1, Kapitel 6 - 8
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Kapitel 6 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen |
§ 44 Ergänzende Leistungen
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(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch |
1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld
oder Unterhaltsbeihilfe, |
a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
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3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung
und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung
bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
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(2) Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 207a Abs. 2 des Dritten Buches berechnet. |
§ 45 Leistungen zum Lebensunterhalt |
(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten |
1. die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nach Maßgabe der §§ 44 und 46
bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 12 und
13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, |
(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld |
1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§
49 bis 52 des Siebten Buches, |
(3) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs. 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. |
(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nr. 2 des Siebten Buches bleibt unberührt. |
(5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen und Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen leisten |
1. die Bundesanstalt für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 104 bis 108 des Dritten Buches, 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. |
(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des § 27d Abs.
1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes. |
§ 46 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes |
(1) Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Das Übergangsgeld beträgt |
1. für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs.
1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, oder deren Ehegatten oder Lebenspartner,
mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht
ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege
bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben,
75 vom Hundert, |
§ 47 Berechnung des Regelentgelts |
(1) Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wird mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches) bleiben außer Betracht. 5Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. 6Für die Berechnung des Regelentgelts wird der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet. |
(2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt maßgebend,
das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung
erzielt wurde. |
§ 48 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen |
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird aus 65 vom Hundert des auf ein
Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt,
des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn |
§ 49 Kontinuität der Bemessungsgrundlage |
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. |
§ 50 Anpassung der Entgeltersatzleistungen |
(1) Die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld
und Übergangsgeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage wird jeweils nach
Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der
Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer vom Vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung
der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. |
§ 51 Weiterzahlung der Leistungen |
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn |
1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder 2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. |
(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn
sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer
Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit
ist § 121 Abs. 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. |
1. bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes
nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert, |
§ 52 Einkommensanrechnung |
(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden angerechnet |
1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs
auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen
Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern
um 20 vom Hundert zu vermindern ist, |
(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld
bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes
oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz. |
§ 53 Reisekosten |
(1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der
Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe
am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten
übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel,
deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich
ist, für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich
des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder,
deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige
Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie für den erforderlichen Gepäcktransport.
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§ 54 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten |
(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn |
1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen
Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung
des Haushalts nicht möglich ist, |
(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme
oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst
zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung
des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist. |
Kapitel 7 - Leistungen zur Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft |
(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. |
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere |
1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den
in § 33 genannten Hilfen, |
§ 56 Heilpädagogische Leistungen |
(1) Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch |
1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer
Behinderung verlangsamt oder |
§ 57 Förderung der Verständigung |
Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet. |
§ 58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben |
Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen
Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem |
§ 59 Verordnungsermächtigung |
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie über das Zusammenwirken dieser Leistungen mit anderen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regeln. |
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