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(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit mindestens 20 Arbeitsplätzen
im Sinne des § 73
haben auf
wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze
schwer
behinderte
Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwer
behinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.
(2) Die
Pflichtquote nach Absatz 1 Satz 1 beträgt vom 1. Januar 2003 an 6
Prozent, wenn die Zahl der arbeitslosen schwer behinderten Menschen im Monat
Oktober 2002 nicht um mindestens 25 Prozent geringer ist als die Zahl der
arbeitslosen schwer behinderten Menschen im Monat Oktober 1999. In die Zahl
der im Oktober 2002 arbeitslosen schwer behinderten Menschen ist die Zahl der
schwer behinderten Menschen einzubeziehen, um die die im Monat Oktober 2002
in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches
und in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272 bis 279 des Dritten Buches
beschäftigten schwer behinderten Menschen die Zahl der im Oktober 1999 in solchen
Maßnahmen beschäftigten schwer
behinderten Menschen übersteigt. Das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung gibt die Veränderungsrate nach Satz 1 und die
vom 1. Januar 2003 an geltende
Pflichtquote im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren Nachgeordneten Dienststellen, das
Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates,
das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof
jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren
Nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe
(Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und
jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die
eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. |