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(1) Die
Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
bis 5 können
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen,
insbesondere als
1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
2. Eingliederungszuschüsse,
3.
Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.
Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden.
(2) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können für die gesamte
Dauer der Maßnahme geleistet werden und sollen bei Ausbildungsmaßnahmen die
von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr zu zahlenden monatlichen Ausbildungsvergütungen
nicht übersteigen.
(3) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betragen höchstens
50 vom Hundert der vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie
die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht
besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte im
Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen;
die Leistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistet werden.
Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Leistungen
um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungshöchstdauer
von zwei Jahren erbracht werden. Werden sie für mehr als ein Jahr geleistet,
sind sie entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit der
Leistungsberechtigten und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber
der bisherigen Förderungshöhe, mindestens um zehn Prozentpunkte, zu vermindern.
Bei der Berechnung nach Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
berücksichtigt. Eingliederungszuschüsse werden zurückgezahlt, wenn die Arbeitsverhältnisse
während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der
Förderungsdauer
entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen
beendet werden; dies gilt nicht, wenn
1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse
durch Kündigung beenden
oder das
Mindestalter für den Bezug der
gesetzlichen Altersrente erreicht
haben oder
2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist
oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers
liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer
Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen,
zu kündigen.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den
im letzten Jahr vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten
Förderungsbetrag begrenzt; ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten werden
anteilig berücksichtigt. |