SGB 9 - §
18 Leistungsort
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Sachleistungen können auch im Ausland erbracht werden,
wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher
ausgeführt werden können.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im
grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder
Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.
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