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(1) Der zuständige
Rehabilitationsträger kann
Leistungen
zur Teilhabe
1. allein oder gemeinsam mit
anderen Leistungsträgern,
2. durch andere Leistungsträger,
3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen
oder privaten
Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) oder
4. durch ein persönliches Budget ausführen. Er bleibt für die Ausführung der
Leistungen verantwortlich. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt insbesondere dann, wenn
der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher
erbringen kann.
(2) Budgets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden so bemessen, dass eine Deckung
des festgestellten Bedarfs unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit möglich ist.
(3) Die
Rehabilitationsträger
erproben die Einführung persönlicher Budgets durch Modellvorhaben. |