SGB 9 - § 157 Stadtstaatenklausel |
(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird
ermächtigt, die
Schwerbehindertenvertretung
für Angelegenheiten, die mehrere
oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die
Schwerbehindertenvertretung
aller Dienststellen eine
Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen. Für die
Wahl
gilt § 94 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend. |
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