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(1) Die
Fahrgeldausfälle im
Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den
Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht.
Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr
vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:
1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf
befindlichen gültigen
Ausweise nach § 145 Abs. 1 Satz 1, auf denen die Notwendigkeit
ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent,
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes
zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen: &4d>Nach Nummer /1
errechnete Zahl; Nach Nummer 2 errechnete Zahl&-4d> x 100.
§ 148 Abs. 4 letzter
Satz gilt entsprechend. |