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(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der
Werkstatt für
behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen, die fachlichen Anforderungen,
insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftsführung sowie des Begriffs und der
Verwendung des Arbeitsergebnisses sowie das Verfahren zur Anerkennung als
Werkstatt für behinderte Menschen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusammensetzung
und Aufgaben des Werkstattrats, die Fragen, auf die sich die Mitwirkung erstreckt,
einschließlich Art und Umfang der Mitwirkung, die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl, einschließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Amtszeit
sowie die Geschäftsführung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses einer
Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder
des Werkstattrats und der Kostentragung. Die Rechtsverordnung kann darüber
hinaus bestimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen keine Anwendung auf
Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen finden, soweit sie eigene gleichwertige
Regelungen getroffen haben. |