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(1)
Die in § 138 Abs. 1 genannten
behinderten Menschen
wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den
ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit. Die Werkstatträte
berücksichtigen die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
der Werkstätten tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter
Weise, solange für diese eine
Vertretung nach § 36 nicht besteht.
(2) Ein Werkstattrat wird in
Werkstätten gewählt; er setzt sich aus mindestens
drei Mitgliedern zusammen.
(3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle
in § 138 Abs. 1 genannten
behinderten
Menschen; von ihnen sind die behinderten Menschen wählbar, die am Wahltag
seit mindestens sechs Monaten in der
Werkstatt beschäftigt sind.
(4) Die
Werkstätten
für
behinderte
Menschen unterrichten die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich
vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr in
einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener Weise über die
Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und
hören sie dazu an. In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit dem Träger der
Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt
und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und
Stellungnahmen unterstützt. |