SGB 9 - § 11 Zusammenwirken der Leistungen |
(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige
Rehabilitationsträger
gleichzeitig mit der Einleitung einer
Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete
Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit des behinderten oder von
Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt
werden kann. Er beteiligt die
Bundesanstalt für Arbeit nach § 38. |
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